ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Wiederverkäufern, nicht jedoch von privaten Verbrauchern. Die AGBs für private Verbraucher sind hier zu finden: https://www.muellermoebel.de/Kaufinformationen/AGB/
1.2 Unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten unter Berücksichtigung von 1.1 ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Bestellungen werden für uns nur durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch durch Lieferschein oder Rechnung) verbindlich. Im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen unserer schriftlichen Bestätigung. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten oder in zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Verkaufspreisliste genannten unverbindlichen Preisempfehlungen enthalten die in Deutschland geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verpackung. Die Nettoauftragssumme versteht sich zuzüglich des am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes.
3.2 Bei Zielüberschreitung sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
3.3 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskont, Wechselspesen und Einzugskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselzahlungen gewähren wir keinen Skonto. Schecks und Wechsel gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung.
3.4 Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Tag des Versands gültige neue Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.
3.6 Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Wir sind außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Bei Weigerung des Käufers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Lieferung
4.1 Lieferlisten sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat uns der Käufer im Falle des Verzugs eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Sie verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 4.5 vorliegen.
4.3 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Im Falle des verspäteten Abrufs oder nachträglicher Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und Menge ist der Käufer verpflichtet, uns unsere dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und trotz Anwendung der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse - gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten – befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren dem anderen Teil derartige Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
4.5 Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
4.6 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand ab Werk oder Lager und auf Rechnung und die Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Versandbeauftragten geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4.8 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
4.9 Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haften wir nicht. 5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Nachlieferung ist die mangelhafte Sache an uns zurückzugeben.
5.3 Sofern die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Preises verlangen. Die Rechte nach § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
5.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Verkäufers.
5.5 Die für den Rückgriffsfall in § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB beschriebenen Ansprüche, welche andere Ansprüche als solche auf Schadensersatz betreffen, bleiben unberührt.
5.6 Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. Kardinalspflichten wird die Haftung auf vertragstypische Schäden begrenzt; ansonsten ist Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
5.7 Eine Haftung für leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzungen wird nicht übernommen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Nebenpflichten gilt ansonsten eine Beschränkung auf vertragstypische Schäden.
5.8 Sofern im übrigen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Garantien gilt ebenfalls keine Einschränkung. Die gesetzliche Haftung gilt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.9 In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Produzentenhaftung eingreift, ist die Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
5.10 In jedem Fall der wegen Inanspruchnahme wegen Schadensersatz beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Bei Vorsatz gelten die gesetzlichen Fristen. Bei Rückgriffsansprüchen gilt § 479 BGB.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.4 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Schutzrechte
7.1 Uns ist nicht bekannt, daß im Zusammenhang mit unserer Lieferung gewerbliche Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
7.2 Sollten uns nachträglich derartige Schutzrechte bekannt werden, werden wir den Käufer hiervon unverzüglich informieren.
8. Abtretungsverbot
8.1 Der Käufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns durch Dritte einziehen zu lassen oder an Dritte abzutreten.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Bockhorn.
9.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Varel (Oldenburg) Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Stand: 29. August 2023